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Bozen/Vinschgau - Um die Grünflächen zu pflegen, soll auf mechanische oder physikalische Methoden zurückgegriffen werden.
In ihrer Sitzung am 22. August hat die Landesregierung die Leitlinien für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im öffentlichen Grün verabschiedet. „Wir alle sind in der Verantwortung, mit Pflanzenschutzmitteln vorsichtig umzugehen. Es geht darum, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln so weit wie möglich zu reduzieren, und das nicht nur in der Landwirtschaft und im öffentlichen Grün, sondern auch im privaten Umfeld“, erklärt Gesundheitslandesrätin Martha Stocker. Mit den heute beschlossenen Richtlinien setzt Südtirol den staatlichen Aktionsplan um.
Dieser sieht vor, dass beispielsweise in öffentlichen Parks und Gärten, aber auch auf Sport- und Kinderspielplätzen, in Schulhöfen, auf Radwegen, oder auf Grünflächen in unmittelbarer Nähe von Krankenhäusern keine Substanzen ausgebracht werden dürfen, die als potentiell gesundheitsgefährdend eingestuft werden. Um die Grünflächen an diesen Orten zu pflegen, soll zu alternativen mechanischen oder physikalischen Methoden gegriffen werden.
„Diese Maßnahmen sind wichtig für den Schutz der Gesundheit“, sagt Stocker, „vor allem Kinder und kranke Menschen müssen so gut wie möglich vor Auswirkungen chemischer Substanzen geschützt werden.“ Dennoch müsse natürlich auch die Pflege der öffentlichen Grünanlagen ermöglicht werden. Auch eine gepflegte Landschaft trage wesentlich zum Wohlbefinden der Menschen bei, so Stocker.
In Zukunft wird es die Aufgabe der Bürgermeister sein, die Gebiete auszuweisen, in denen chemische Mittel zur Unkrautbekämpfung verboten sind und diejenigen, in denen sie, gemeinsam mit nicht-chemischen, verwendet werden dürfen. Die Behandlung mit chemischen Substanzen ist nur noch dann erlaubt, wenn keine andere Methode anwendbar ist und eine Erkrankung einer Pflanze auch auf den Menschen schädliche Auswirkungen haben kann. Damit diese Stoffe eingesetzt werden können, muss ein entsprechendes schriftliches Gutachten eines Experten vorliegen, und der Bürgermeister hat das Vorgehen zu genehmigen. Der Rat der Gemeinden gab ein positives Gutachten zu diesem Beschluss ab. (LPA)

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Publiziert in Ausgabe 17/2017

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