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Weihnachtsbeleuchtung: Drei Maßnahmen, um Energie zu sparen

Weniger ist mehr: Heute hat die Landesregierung neue Maßnahmen zur Einschränkung der öffentlichen Weihnachtsbeleuchtung beschlossen. (Foto: IDM Südtirol-Alto Adige/Alex Filz) Weniger ist mehr: Heute hat die Landesregierung neue Maßnahmen zur Einschränkung der öffentlichen Weihnachtsbeleuchtung beschlossen. (Foto: IDM Südtirol-Alto Adige/Alex Filz)

Die Landesregierung gibt grünes Licht für eine Straffung der Maßnahmen zur Einschränkung der öffentlichen Weihnachtsbeleuchtung. Mindestens 30 Prozent Energie soll eingespart werden.

Die Verringerung der Lichtverschmutzung und die damit verbundene Energieeinsparung und CO2-Reduzierung sind Teil der Klimaschutzpolitik des Landes. Die entsprechenden Kriterien wurden von der Landesregierung mit Beschluss Nr. 477 vom 5. Juli dieses Jahres geregelt. Heute (15. November) hat die Landesregierung nun neue Maßnahmen zur Einschränkung der Weihnachtsbeleuchtung genehmigt, wobei die Anliegen des Gemeindenverbands Berücksichtigung fanden. "Ziel ist es, auch mit dieser Regelung die Qualität der öffentlichen Beleuchtung zu verbessern, die Energieverschwendung einzudämmen und auf eine nachhaltige Beleuchtung zu setzen: Dies trägt zum Kimaschutz bei, garantiert ökonomische Einsparungen und kommt der Biodiversität zugute", betonte Landeshauptmann Arno Kompatscherheute in der Pressekonferenz nach der Sitzung der Landesregierung. "Mit diesen drei Maßnahmen, die mit dem Gemeindenverband abgestimmt sind, wollen wir den Stromverbrauch um mindestens 30 Prozent senken, wobei die Gemeinden selbst entscheiden können, wie sie dieses Ziel erreichen", sagte der Landeshauptmann. 

Stromverbrauch um 30 Prozent senken

Die heute beschlossenen Maßnahmen betreffen nicht die private, sondern ausschließlich die öffentliche Weihnachtsbeleuchtung. Diese ist nur im Zeitraum vom 25. November 2022 bis 6. Jänner 2023 erlaubt, und nicht vom 15. November bis 15. Jänner. Die öffentliche Weihnachtsbeleuchtung muss mindestens zwischen 23 Uhr und 6 Uhr ausgeschaltet sein. Die einjährige Frist zur Umrüstung der Anlagen für die Weihnachtsbeleuchtung entfällt. Darüber hinaus sieht der Beschluss vor, dass in Fällen, in denen die Weihnachtsbeleuchtung an die Straßenbeleuchtung angeschlossen ist und es kurzfristig nicht möglich ist, eine automatische Abschaltung mit stündlichem Zeitplan zu veranlassen, eine teilweise Weihnachtsbeleuchtung zulässig ist oder alternative Energiesparmaßnahmen geplant werden.

tl/mpi

 

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