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Dienstag, 02 Mai 2017 00:00

Ein leises Lüftchen

Aus dem Gerichtssaal - Dieser Fall reicht zurück in die Zeit, als die Metzger das Vieh noch bei den Bauern vor Ort einkauften, es selbst schlachteten, das Fleisch verarbeiteten und in ihrem Geschäft verkauften. Einem Landwirt aus Schluderns bereitete das Verhalten seiner Kuh Sorgen: Sie ließ ihren Kopf hängen, wollte nicht mehr so richtig fressen und bot auch sonst einen jämmerlichen Anblick. Der herbeigerufene Tierarzt gab dem Bauern den Rat, das Vieh zu schlachten. Ein Metzger aus Laas wurde gerufen, der besah sich die kümmerliche Kuh und gab ihr den Gnadenschuss. Der Veterinär vom Gesundheitsamt betrachtete die Eingeweide und schüttelte den Kopf: Das Fleisch war nicht für den Verzehr geeignet, das Tier war an einer Vergiftung eingegangen. Daher sein kategorischer Befehl: ab damit in den Verbrennungsofen! Der Metzger musste sich in sein Schicksal fügen und sich von der Kuh trennen. Er wandte sich in der Folge dann allerdings an den Bauern und forderte von ihm den bereits bezahlten Kaufpreis zurück. Der Landwirt meinte, durch den Verlust der Kuh bereits genug Schaden erlitten zu haben und stellte sich taub. Auch das Mahnschreiben eines Anwalts beeindruckte ihn nicht, weshalb der Fall auf dem Tisch des damaligen Bezirksrichters in Schlanders landete. In seiner Einlassung wandte der Schludernser unter anderem ein, dass der Metzger von seinem Gewährleistungsanspruch schon deshalb verfallen war, weil er die Mängel der Kuh nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 8 Tagen angezeigt hatte. Der Laaser befand sich in einer gewissen Beweisnot, weshalb er den Bauern vom Richter einvernehmen ließ. Im Zuge seiner Befragung musste der Schludernser zwar widerwillig, aber doch unmissverständlich einräumen, einen Wind von der Sache mit der Verbrennung seiner Kuh bekommen zu haben, welches Eingeständnis der damalige Richter Foschini im Verhandlungsprotokoll so wiedergab: „ho sentito un venticello“! Der Vertrag zwischen Metzger und Bauern wurde dann mit der Begründung aufgehoben und die Erstattung des Kaufpreises verfügt, dass der Bauer „aliud pro alio“, also eine Kuh geliefert hatte, welcher wesentliche Eigenschaften, nämlich die konkrete Verwertbarkeit abgingen.

Peter Tappeiner,
Rechtsanwalt

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Publiziert in Ausgabe 9/2017

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