Handelsordnung: Grünes Licht für Wasserstoff-Tankstellen

Die Wasserstofftankstelle in der Giuseppe di Vittorio-Straße in Bozen. (Foto: LPA/Armin Huber) Die Wasserstofftankstelle in der Giuseppe di Vittorio-Straße in Bozen. (Foto: LPA/Armin Huber)

Die Landesregierung hat heute (21. Mai) einige Änderungen an der Handelsordnung genehmigt; unter anderem möglich wird die Errichtung neuer ausschließlicher Wasserstoff-Tankstellen. 

Die Landesregierung hat heute (21. Mai) auf Vorschlag von Wirtschaftslandesrat Marco Galateo eine Änderung der Durchführungsverordnung des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, der Handelsordnung, genehmigt. Die meisten Änderungen sind formeller Natur. 

Bedeutend ist die Möglichkeit zur Errichtung neuer Straßentankstellen ausschließlich für Wasserstoff. Laut Landesrat Galateo "wird mit diesem Beschluss ein weiterer Punkt des Koalitionsprogramms umgesetzt, das die Schaffung alternativer Versorgungs- und Ladeinfrastrukturen entlang des Brenner-Korridors sowie die Errichtung von Wasserstoffproduktionsanlagen in Südtirol vorsieht." Bisher habe die Handelsordnung nicht die Möglichkeit vor gesehen, sogenannte monoproduzierte Anlagen zu haben. "Mit dieser Änderung können nun ausschließliche Wasserstoff-Tankstellen errichtet werden. Das kommt den Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmern zugute und trägt zugleich zur Dekarbonisierung bei", sagte Galateo.

Einzelheiten der Änderungen

Im Artikel 1 wird auf Antrag des Rats der Gemeinden die Aufhebung von Artikel 12 der Durchführungsverordnung vorgesehen, der den Verzehr von Lebensmitteln in Nahversorgungsbetrieben regelt – das ist bereits im Artikel 13 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, ausreichend definiert. 

Mit Artikel 2 wird der deutsche Text von Artikel 29 geändert, um terminologische Klarheit zu schaffen. Artikel 3 korrigiert einen falschen rechtlichen Verweis in Artikel 34 Absatz 11. Artikel 4 sieht eine Ausnahmeregelung von der allgemeinen Regelung vor, um die Errichtung neuer Straßentankstellen ausschließlich für Wasserstoff zu ermöglichen. 

Angesichts der gemeinschaftlichen Verpflichtungen zur Schaffung einer Infrastruktur für alternative Kraftstoffe sowie der entsprechenden Beiträge aus dem Pnrr-Fonds, ist es erforderlich, die Durchführungsverordnung zu ändern und eine Übergangsbestimmung zu erlassen. Diese Übergangsbestimmung ermöglicht die Errichtung von Straßentankstellen ausschließlich für Wasserstoff, was bislang nicht möglich war.

mdg/uli

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