Mehr Anti-Corona-Maßnahmen fürs ganze Land und für bestimmte Gemeinden

Für das gesamte Landesgebiet gilt ab 24. November Maskenpflicht in allen geschlossenen Räumen (ausgenommen die eigene Wohnung). In öffentlichen Verkehrsmitteln muss die FFP2-Maske getragen werden. (Foto: Unsplash) Für das gesamte Landesgebiet gilt ab 24. November Maskenpflicht in allen geschlossenen Räumen (ausgenommen die eigene Wohnung). In öffentlichen Verkehrsmitteln muss die FFP2-Maske getragen werden. (Foto: Unsplash)

Für Gemeinden mit vielen Positiven, wenig Geimpften und hoher Wocheninzidenz gelten ab 24. November strenge Anti-Corona-Regeln. Die neue Verordnung des LH gibt Regeln fürs ganze Land ab sofort vor.

Mit einer neuen Dringlichkeitsmaßnahme werden in Südtirol ab sofort die Anti-Corona-Regeln verschärft. Für 20 besonders betroffene Gemeinden werden darüber hinaus noch strengere Maßnahmen erlassen, welche vom Mittwoch, 24. November (ab 0:00 Uhr) bis einschließlich 7. Dezember gelten.

Die am Montag (22. November) von Landeshauptmann Arno Kompatscherunterzeichnete Verordnung wurde auf Vorschlag des Gesundheitslandesrates Thomas Widmann erlassen. Die Maßnahmen wurden von den Verantwortlichen des Südtiroler Sanitätsbetriebes in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium in Rom ausgearbeitet, um angesichts der dynamischen Pandemie-Entwicklungdie weitere Verschlechterung der Situation möglichst zu verhindern.

Strengere Anti-Corona-Regeln für das gesamte Landesgebiet

Ab sofort gilt für das gesamte Landesgebiet wieder die verstärkte Maskenpflicht, auch im Freien. Das bedeutet, dass in allen geschlossenen Räumen, ausgenommen die eigene Wohnung, der Mund-Nasen-Schutz getragen werden muss. Auch im Freien muss der Schutz der Atemwege immer dann getragen werden, wenn es nicht möglich ist, einen Abstand von einem Meter zu anderen Personen ständig einzuhalten. Die Maskenpflicht gilt bei allen Menschenansammlungen, also beispielsweise in Stadt- und Dorfzentren, auf Plätzen, Märkten und in den Warteschlangen.

In öffentlichen Verkehrsmitteln müssen die Fahrgäste eine FFP2-Maske oder gleichwertige Maske tragen. Tanzaktivitäten, die in Diskotheken, Tanzlokalen und ähnlichen Lokalen, sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen stattfinden, sind wieder ausgesetzt.

Das Arbeitsinspektorat des Landes verstärkt mit den Ordnungskräften die Kontrollen, ob die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeitstätigkeiten eingehalten werden.

Zusätzliche Maßnahmen für bestimmte Gemeinden

Auf Anraten des Sanitätsbetriebes sieht die neue Verordnung zusätzlich strengere Maßnahmen für Gemeinden mit besonders vielen Infizierten, wenigen Geimpften und hoher Wochen-Inzidenz vor. Dafür gibt es drei Kriterien, die der Sanitätsbetrieb festgelegt und mit dem Gesundheitsministerium abgestimmt hat:

  1. eine Wocheninzidenzrate von mehr als 800 Fällen je 100.000 Einwohner
  2. eine Durchimpfungsrate von unter 70 Prozent der ansässigen Bevölkerung
  3. mehr als fünf Corona-Positive in der betroffenen Gemeinde.

Aktuell sind folgende Gemeinden betroffen: Rodeneck, St. Pankraz, Kuens, Vintl, Ulten, Martell, Kastelbell-Tschars, Natz-Schabs, Schnals, Plaus, Kastelruth, Marling, Lajen, Burgstall, St. Ulrich, Moos in Passeier, Villnöß, St. Christina in Gröden, Rasen-Antholz, Mühlbach. Die strengeren Regeln für diese Gemeinden gelten ab 24. November, vorerst für 14 Tage, also bis 7. Dezember.

Die Kindergärten, Schulen und Betreuungsdienste werden nicht eingeschränkt. Es wird dazu aufgerufen, verstärkt die Angebote zu nutzen.

Nächtliche Ausgangssperre, keine öffentlichen Veranstaltungen und FFP2-Masken

Für die Bürgerinnen und Bürger der betroffenen 20 Gemeinden sind zwischen 20.00 Uhr und 5.00 Uhr des darauffolgenden Tages nur jene Bewegungenerlaubt, die durch nachgewiesene Arbeitserfordernisse, gesundheitliche Gründe oder Situationen der Dringlichkeit begründet sind. Für diese Bewegungen braucht es eine Eigenerklärung, die zuvor oder auch direkt bei der Kontrolle auszufüllen ist.

Im Freien sind Sport-Aktivitäten oder Bewegung erlaubt, auch auf dafür ausgestatteten Flächen und in öffentlichen Parks. Allerdings muss bei sportlichen Aktivitäten ein Abstand von mindestens zwei Metern zu anderen Personen eingehalten werden, bei jeder anderen Aktivität ein Abstand von mindestens einem Meter. Bei der motorischen Aktivität muss man zudem einen Schutz der Atemwege tragen. Zwischen 20.00 Uhr und 5.00 Uhr sind sportliche und Bewegungstätigkeiten nicht erlaubt.

Alle öffentlichen Veranstaltungen (auch im Kultur-, Freizeit-, Sport- oder Messebereich) in geschlossenen privaten oder öffentlichen Räumen sind ausgesetzt. Auch Proben und Aufführungen von Chören und Musikkapellen sowie Theateraufführungen, Kinovorführungen, Konferenzen und ähnliche Treffen in Präsenz sind ausgesetzt.

Organisierte öffentlich zugängliche Veranstaltungen dürfen im Freien auf abgegrenzten Flächen unter Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen gemäß Anlage A nach Vorweisen des Grünen Passes (Genesen, Geimpft, Getestet) stattfinden. In den Sicherheitsprotokollen werden Zugangsbeschränkungen festgelegt, um Menschenansammlungen zu vermeiden und die Mindestabstände einzuhalten.

Sportveranstaltungen und -wettkämpfe von nationalem und internationalem und vergleichbare von den Sportdachverbänden organisierte Veranstaltungen dürfen unter Einhaltung der Sicherheitsprotokolle des zuständigen Sportfachverbands stattfinden. Die Trainingseinheiten der Athleten, die an den zugelassenen Veranstaltungen und Wettkämpfen teilnehmen, sind unter Einhaltung der Sicherheitsprotokolle des zuständigen Sportfachverbands erlaubt. Die übrigen sportlichen Wettkämpfe im Freien sind nur für Individualsportarten und nicht für Kontaktsportarten zulässig und die Anwesenheit von Publikum ist untersagt.

In allen geschlossenen Räumen müssen FFP2- oder gleichwertige Masken getragen werden (ausgenommen in der eigenen Wohnung). Im Freien müssen chirurgische oder höherwertige Maske getragen werden, wenn der zwischenmenschliche Abstand von einem Meter nicht dauerhaft eingehalten werden kann. Auf jeden Fall gilt dies bei allen Menschenansammlungen, und somit z.B. in den Stadt- und Dorfzentren, auf Plätzen, auf Märkten, und in den Warteschlangen.

Innerhalb der Handelsbetriebe müssen sowohl die Kunden als auch das Personal eine FFP2- oder gleichwertige Maske tragen. In den Räumen sind jeweils eine Kundin bzw. ein Kunde je 10 Quadratmeter Fläche zulässig, während in Geschäften mit einer Fläche von weniger als 20 Quadratmetern zeitgleich maximal zwei Kundinnen oder Kunden zulässig sind. Der zwischenmenschliche Abstand von mindestens einem Meter muss gewährleistet sein. Zutritte sind zu staffeln, damit sich die Personen in den Räumen nicht länger als fürs Einkaufen notwendig aufhalten.

In der Gastronomie sind Konsumierungen am Tisch sitzend, mit maximal 4 Personen am Tisch, bis um 18.00 Uhr gestattet, vorausgesetzt, die Sicherheitsmaßnahmen der Anlage A (Landesgesetz, 8. Mai 2020, Nr. 4) werden eingehalten. Beherbergungsbetriebe dürfen die eigenen Hausgäste auch nach 18:00 Uhr bewirten.

Die Verordnung Nr. 34 wird in Kürze veröffentlicht. Alle bisherigen Verordnungen, Dokumente und Informationen zum Coronavirus sind ebenso auf dem Corona-Portal der Internetseite des Landes Südtirol veröffentlicht.

san

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