Präsidium fällt Entscheidung bezüglich Wahlkampfkosten des Landeshauptmannes

Verjährung der von der Finanzwache gegenüber dem amtierenden Landeshauptmann bezüglich Ausgaben im Wahlkampf 2018 vorgebrachten Vorhaltungen. Landtagspräsidium empfiehlt eine Präzisierung des Landeswahlgesetzes zum Passus, in dem es um jene Wahlkampfausgaben geht, die mehrere Kandidierende betreffen und deshalb keinem Kandidierenden explizit angerechnet werden – derzeit gibt es dazu lediglich eine quantitative, keine qualitative Aussage

Aufgrund der Bestimmungen zur „Par Condicio" beschränkt sich die Berichterstattung in der Vorwahlzeit der Europawahlen auf die wesentlichen Inhalte und verzichtet auf Namen. 

Bei seiner Sitzung am heutigen Dienstagvormittag (4. Juni) hat sich das Präsidium des Landtages u.a. mit der dem amtierenden Landeshauptmann vorgeworfenen Überschreitung der zulässigen Ausgaben im Landtagswahlkampf 2018 befasst: Die Finanzwache Bozen – Polizeieinheit für Wirtschaft und Finanzen hatte dem Landtag im Jänner 2024 nach entsprechenden Ermittlungen mitgeteilt, dass der Kandidat im Wahlkampf 2018 getätigte Ausgaben nicht erklärt sowie den zulässigen Höchstbetrag von 30.000 Euro ohne MwSt. (laut Landesgesetz Nr. 14/2017 „Bestimmungen über die Wahl des Landtages, des Landeshauptmanne und über die Zusammensetzung und Wahl der Landesregierung“) um 102.890,00 Euro überschritten habe. Dafür wäre laut Landesgesetz die Verhängung einer Verwaltungsstrafe in Höhe des zweifachen Betrages, der die Ausgabenhöchstgrenze überschreitet, vorgesehen.  

Anschließend wurden sowohl die Mitteilung der Finanzwache als auch die Gegenäußerungen des Landeshauptmannes an die Prüfstelle weitergeleitet, diese ist für die Kontrolle der Korrektheit der eingereichten Abrechnungen der Ausgaben für Wahlwerbung zuständig. In ihrer Anfang Mai an den Landtagspräsidenten übermittelten Stellungnahme warf die Prüfstelle die Frage der Verjährung der Verwaltungsstrafe auf, die es zunächst zu klären gelte. Eine Überprüfung durch das Rechtsamt des Landtages ergab, dass die gesetzlich vorgeschriebene fünfjährige Verjährungsfrist im Jänner 2024 abgelaufen ist.

Aufgrund dessen hat das Landtagspräsidium heute beschlossen (vier Ja-Stimmen, eine Enthaltung), die Verjährung der von der Finanzwache vorgehaltenen Überschreitung der Ausgabenhöchstgrenze bzw. Nicht-Erklärung der entsprechenden Ausgaben im Rahmen des Landtagswahlkampfes 2018 und der etwaigen damit zusammenhängenden Verwaltungsstrafe zur Kenntnis zu nehmen.

Nun empfiehlt das Präsidium jedoch eine Präzisierung des LG Nr. 14/2017 bezüglich der Betroffenheit mehrerer Kandidaten, wenn es um die Zurechnung von Wahlkampfausgaben geht – es handelt sich dabei um einen Aspekt, auf den die Prüfstelle in ihrer Stellungnahme hingewiesen hat: Dem Landesgesetz zufolge, werden jene Kosten, welche von der Partei/Liste getragen werden und mehrere Kandidaten betreffen, keinem einzelnen Kandidaten zugerechnet. „Diese Regelung“, so heißt es in der Stellungnahme der Prüfstelle, „ist sehr generell gehalten und gibt keinerlei Hinweis darauf, welche Kriterien werbetechnisch erfüllt sein müssen, damit man von der ‚Betroffenheit‘ mehrerer Kandidaten sprechen kann. Müssen zum Beispiel alle Kandidaten in derselben Art vorkommen (Bild/Text), welche Größenverhältnisse der Abbildung der einzelnen Kandidaten (Bildgröße, Schriftgröße), Farbigkeit, Hintergründe … müssen eingehalten werden?“ Das LG enthalte also lediglich quantitativ Aussagen zur „Betroffenheit mehrerer Kandidaten“, jedoch keine qualitativen Angaben.

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