Für außerordentliche Instandhaltungen, Sanierungen, Umbau und Wiedergewinnungsarbeiten von Wohnungen und Wohngebäuden können bis Jahresende 50 % der Investitionskosten von der Einkommenssteuer abgezogen werden. An Gemeinschaftsteilen von Mehrfamilienhäusern sind auch die ordentlichen Instandhaltungsarbeiten zulässig. Seit 6. Juni 2013 können im Rahmen der genannten Sanierungsmaßnahmen auch Möbel und energieeffiziente Elektrogeräte, die für die sanierte Wohnung bestimmt sind, zu 50 % von der Einkommenssteuer abgezogen werden.

Publiziert in Ausgabe 20/2014