Die Malser Sackgasse

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Bozen/Mals - Das Verwaltungsgericht in Bozen hat den Rekursstellern Recht gegeben, die die Verordnung zur Ausbringung von Pestiziden in der Gemeinde Mals angefochten haben. Für BM Ulrich Veith kann es nur zwei Wege geben: Entweder das Urteil wird vor dem Staatsrat angefochten oder Veith tritt als Bürgermeister zurück.

von Erwin Bernhart

Der Sachverhalt ist bekannt, die Abstandsregeleung in der Gemeinde Mals, die entgegen der Forderung bei der Volksabstimmung eingeführt worden ist, ist vom Verwaltungsgericht als nicht zulässig erachtet worden. Das Verwaltungsgericht schreibt in seinem Urteil: „Der Gemeindekörperschaft ist von der Rechtsordnung nicht die notwendige Normsetzungsbefugnis zum Erlass der angefochtenen Verordnung zuerkannt worden, welche ein allgemeines, zeitlich unbegrenztes, flächendeckendes und systematisches Verbot der Austragung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln auf dem Gemeindegebiet vorsieht.“
Einige Passagen aus dem Urteil seien hier zitiert, auch in Bezug auf den Fall der Gemeinde Malosco, auf den sich die Gemeinde Mals des Öfteren bezogen hat:
„ (...) Der im Art. 191 AEUV festgeschriebene Grundsatz der Vorsorge und Vorbeugung, auf welchen sich die Gemeinde beruft, bezieht sich auf die Umweltpolitik der Union und richtet sich daher an den Gemeinschaftsgesetzgeber im Rahmen der Durchführung dieser Umweltpolitik. Dies bedeutet, dass dieser Grundsatz gegebenenfalls seitens der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung, Anwendung und Auslegung des von der Union erlassenen Umweltrechtes berücksichtigt werden muss, nicht aber, dass er auch eine rechtlich tragfähige Grundlage für die streitgegenständliche Normsetzungsgewalt der Gemeinde bilden kann.
Selbst wenn man der These folgen möchte, dass die Kompetenzgrundlage der Gemeinde im Art. 193 AEUV zu suchen wäre, wonach Mitgliedstaaten zur Verfolgung der Ziele der Umweltpolitik verstärkte Schutzmaßnahmen ergreifen können, so muss bemerkt werden, dass nach Maßgabe dieser Bestimmung, diese Maßnahmen mit den Verträgen vereinbar sein und auch der Kommission notifiziert werden müssen. Im Anlassfall ist nichts dergleichen nachgewiesen worden.
(...) Im Anlassfall ist es auch nutzlos auf das Urteil des Staatsrates Nr. 1281/2013 zu verweisen, welches die Verordnung der Gemeinde Malosco aus dem Jahr 2010, mit welcher unter anderem auf dem Gemeindegebiet ein Verbot der Ausbringung sehr toxischer und toxischer Pflanzenschutzmittel verfügt worden war, aufgrund des eben zitierten Vorsorgegrundsatzes für rechtmäßig befunden hat.
Wie bereits mit Urteil des Landesgerichtes Nr. 706/2016 festgestellt, dessen Ausführungen in diesem Punkt nur geteilt werden können, unterscheidet sich der Fall von Mals von jenem der Gemeinde Malosco, zumal in Malosco die Gemeindeverordnung zu einem Zeitpunkt verabschiedet worden war, als die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie 128/2009/EG und der Nationale Aktionsplan (PAN) noch nicht in Kraft waren.“
Der Malser BM Ulrich Veith ließ in den Medien wissen, dass er sich mit seinen Rechtsanwälten beraten werde, ob das Urteil vor dem Staatsrat letztinstanzlich angefochten werden solle. Schließlich gelte es, das Ergebnis der Volksabstimmung umzusetzen.

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