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Gastkommentar von Rechtsanwalt Peter Tappeiner

Die verlogene Unschuldsvermutung

veröfftl. am 10. Juni 2026

Ich seh’ sie noch vor mir, die Carabinieri von der Antimafia-Sondereinheit bei der Staatsanwaltschaft Trient, wie sie in Galauniform vor laufenden Fernsehkameras die eben vollstreckten Haftbefehle gegen die „Giftmischer von der Alpenkohle-Bande“ zu rechtfertigen versuchten. Und wie ein Hohn klingt es mir in den Ohren, wie sie gebetsmühlenartig die Floskel anhängten, ür die soeben „Eingelochten“ gelte natürlich die Unschuldsvermutung.
Was man genau darunter nach der italienischen Verfassung und der Europäischen Konvention für Menschenrechte zu verstehen hat, darüber wollen wir uns ein anderes Mal ausführlich unterhalten.
Was jedoch in diesem Zusammenhang bedenklich stimmt, ist das Ausbleiben eines Aufschreis der Entrüstung in der Zivilgesellschaft. Richard Theiner bezeichnet es treffend als „Angst vor dem eigenen Schatten“, nämlich die Scheu, die Dinge bei ihrem Namen zu nennen. Denn das Vorgehen der Trentiner Anti-Mafia-Behörde, fünf unbescholtene Bürger über 16 Tage in Untersuchungshaft zu nehmen, die dann ohne Auflagen aufgehoben wurde, kann man nur als Amtsmissbrauch oder zumindest als überzogene Maßnahme betrachten.