Mittwoch, 27 April 2016 12:00

Steuerbonus auf Möbelkauf für junge Paare – 2016

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s41 mobel 2Neues von der Agentur der Einnahmen

Mit dem Stabilitätsgesetz 2016 ist der Möbelbonus für „Junge Paare“ eingeführt worden.
Nachdem das Gesetz sehr allgemein formuliert ist, sind mehrere Unklarheiten über die konkrete Anwendung aufgetreten. Daher hat die Agentur der Einnahmen mit Rundschreiben Nr. 7/E vom 31. März 2016 Klarstellungen und Anwendungsbestimmungen erlassen.

1. Wer kann den Möbelbonus für „Junge Paare“ anwenden?


Jene Paare, welche die nachstehend angeführten Bedingungen erfüllen. Es genügt, wenn im Laufe des Jahres 2016 diese Voraussetzungen erfüllt werden. Der Möbelkauf kann somit 2016 auch vor der Schaffung dieser Voraussetzungen getätigt werden.
Im Besonderen gelten folgende Bedingungen:

a) Jungpaare:
- verheiratet (unabhängig seit wann)
- oder zusammenlebende Paare more uxorio, die 2016 seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Wohnsitz haben.

b) Jungpaare unter 35 Jahre: Es genügt, wenn auch nur ein/e Partner/in diese Voraussetzung erfüllt. Um eine Gleichbehandlung bezüglich des Geburtstages zu garantieren, genügt es wenn dieser im Laufe des Jahres 2016 begangen wird.

c) Erwerb im Jahr 2016 einer Liegenschaft, die vom Jungpaar als Hauptwohnung benutzt wird. Mangels gegenteiliger gesetzlicher Bestimmungen wird angenommen, dass der Erwerb entweder im Kaufweg oder auch als Schenkung erfolgen kann, und zwar entweder von beiden Partnern gemeinsam oder auch von einem Partner. Im letzteren Fall muss dieser die Voraussetzung der Altersgrenze unter 35 Jahren erfüllen.
Der Erwerb der Wohnung kann im Laufe des Jahres 2016 erfolgen, oder auch schon 2015 erfolgt sein. Die Steuerbegünstigung gilt also auch für den Wohnungserwerb, der schon 2015 stattgefunden hat, und zwar wird dies damit begründet, dass in Anlehnung an die steuerliche Vergünstigung des Abzuges der Darlehenszinsen auch ein Zeitraum von 12 Monaten zwischen Ankauf und Zweckbestimmung als Hauptwohnung zulässig ist.
Die im Jahr 2015 erworbene Liegenschaft muss seitens des Jungpaares innerhalb 2016 als Hauptwohnung bestimmt werden und die im Jahr 2016 erworbene Wohnung innerhalb 2. Oktober 2017 (Abgabefrist der Steuererklärung für 2016).

2. Beschreibung der zulässigen Möbel
Die Vergünstigung gilt nur für den Ankauf von neuen Möbeln, die für diese Hauptwohnung bestimmt sein müssen (ausgeschlossen sind die elektrischen Großgeräte, die nur im Zuge einer Wohnungssanierung zulässig sind).
Die Anschaffung kann auch vor der Erfüllung der im Absatz 1) vorgeschriebenen Voraussetzungen stattfinden. Zum Beispiel, wenn ein verheiratetes Jungpaar die Möbel im Frühjahr 2016 kauft, und den notariellen Kaufvertrag der Wohnung im Herbst 2016 abschließt, so besteht das Recht auf die steuerliche Begünstigung, sofern alle vorgenannten Voraussetzungen erfüllt werden.
Achtung: Handelt es sich um ein und dieselbe Wohnung, so ist dieser Möbelbonus von insgesamt 16.000 Euro nicht kumulierbar mit dem Bonus für Möbel und elektrische Großgeräte (max. 10.000 Euro), welcher gemäß Art. 16-bis des GD n.63/2013 eingeführt und mit dem Stabilitätsgesetz 2016 bis 31.12.2016 verlängert worden ist.

3. Höchstbetrag der absetzbaren Kosten
16.000 Euro pro Jungpaar
Es können 50% der bezahlten und dokumentierten Kosten – zulässiger Höchstbetrag 16.000 Euro - in 10 gleichbleibenden Jahresraten von der Einkommensteuer abgezogen werden und zwar von der Person der Familiengemeinschaft, welche die Kosten getragen hat. Dabei ist es unbedeutend, von welchem der beiden Partner die Möbel gekauft werden, entweder von beiden oder auch nur von einem (auch wenn er/sie nicht Eigentümer/in der Wohnung sein sollte und das 35. Lebensjahr überschritten haben sollte).

4. Zahlung
Um den vorgenannten Steuerbonus zu beanspruchen ist es nötig, dass die Zahlung entweder mittels Banküberweisung oder mittels Kreditkarte oder Debitkarte (Bancomat) durchgeführt wird (Barzahlung, Scheck oder andere Zahlungsformen sind nicht zulässig).

Neuheit: Das oben genannte Rundschreiben Nr. 7/E vom 31. März 2016 der Agentur der Einnahmen hat eine Erleichterung vorgesehen, und zwar:
Bei Banküberweisung für Steuerbonus auf Möbel ist es nicht mehr notwendig, die besondere Überweisungsform, welche die Banken oder die Post vorgesehen, zusätzlich als Begründung zu zitieren; damit entfällt für die Bank auch die Pflicht der Anwendung der Vorsteuer von 8%.
Diese Erleichterung hat die Agentur der Einnahmen mit selbigem Rundschreiben nun auch für Zahlungen von Spesen für Steuerbonus auf Möbel und Elektro-Großgeräten eingeführt. Demzufolge und in Anwendung des Rundschreibens Nr. 7/E vom 31.03.2016 ist die Überweisung durch Bank oder Post nicht mehr vorsteuerpflichtig, und das weder für den Möbelbonus für „Junge Paare“ noch für den Möbelbonus, der im Zuge der Wohnungssanierung beansprucht wird.

 

Angelika Ploner, Quelle: Verbraucherzentrale Südtirol. Stand: April 2016

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