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lorin wallnGemeindeimmobiliensteuer (GIS 2020) – Reduzierung/Befreiung

Die Landesregierung hat mit Gesetz Nr. 9 vom 19. August 2020 (Artikel 4) aufgrund des COVID-19- Notstandes Steuererleichterungen betreffend die Gemeindeimmobiliensteuer GIS 2020 vorgesehen. Gebäude, die für Tätigkeiten im Bereich Industrie-, Handwerk-, Handel- und sonstiger beruflicher Tätigkeiten bestimmt sind und von Betrieben genutzt werden, die im Jahr 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 20% im Vergleich zum Umsatz von 2019 verzeichnen, wird die Gemeindeimmobiliensteuer um 50% reduziert, andernfalls ist die GIS in vollem Ausmaß geschuldet. Sind die Gebäude hingegen für Tätigkeiten in den Bereichen Beherbergung, Gastgewerbe, Kultur und Sport bestimmt und werden von Betrieben genutzt, die einen Umsatzrückgang von mindestens 20 % verzeichnen, ist für das Jahr 2020 die Gemeindeimmobiliensteuer gänzlich nicht geschuldet. Bei weniger als 20% Umsatzrückgang wird die Steuer auf 50% reduziert.
Eine GIS-Befreiung oder Reduzierung ist somit auch für Vermieter/innen vorgesehen. Bei einer Vermietung oder Pacht muss die Miete jedoch mindestens um den Betrag reduziert werden, der ohne Befreiung für das Jahr 2020 als GIS geschuldet wäre.
Wichtig: Um in den Genuss der Begünstigung zu kommen, muss bereits innerhalb 30.09.2020 (also bereits vor Abschluss des Geschäftsjahres und damit im Zweifel bevor feststeht, ob die 20% erreicht werden) bei der zuständigen Gemeindeverwaltung eine Ersatzerklärung eingereicht werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, steht die Begünstigung laut aktueller Gesetzeslage nicht zu. Sollte sich am Ende des Jahres herausstellen, dass der tatsächliche Gesamtumsatz von 2020 nicht um mindestens 20% gegenüber dem Jahr 2019 gesunken ist, verfällt die Steuererleichterung und der noch geschuldete GIS-Differenzbetrag muss bis innerhalb 30. Juli 2021, ohne Anwendung von Strafen und Zinsen nachgezahlt werden. Zusätzlich ist der Antragsteller verpflichtet innerhalb 31. Jänner 2021 eine zweite Ersatzerklärung einzureichen, um bekanntzugeben, dass der Umsatzrückgang nun doch nicht 20% erreicht hat. Weitere Informationen hierzu und die zu verwendenden Vordrucke sind auf der Internetseite des Gemeindeverbands, bzw. auf den Internetseiten der Gemeinden veröffentlicht.

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