Aus dem Gerichtssaal - Die jüngsten Reformbemühungen der Regierung Renzi im Bereich Justiz betreffen das heikle Thema der Verantwortung der Richter im Fall von Fehlentscheidungen. Dabei gilt die Unabhängigkeit des Richterstandes als heilige Kuh im rechtsstaatlichen Selbstverständnis Italiens, weshalb jeder gesetzgeberische Eingriff als Verletzung verfassungsverbriefter Privilegien verpönt ist. Es mag durchaus sein, dass es ohne richterliche Freiheit von politischer Einflussnahme nie zu Umwälzungen wie „Tangentopoli“ gekommen wäre, doch wie weit darf die Narrenfreiheit eines Staatsorganes gehen?
Derzeit werden die Neuerungen des sogenannten telematischen Prozesses schrittweise umgesetzt. Erklärtes Ziel ist die Entlastung der Kanzleien, indem nun mittels E-Mail erledigt werden kann, was vorher in Papierform geschah: die Hinterlegung von Verteidigungsschriften. Urteile können vom Server des Ministeriums heruntergeladen und ausgedruckt werden; beglaubigen darf sie ein Anwalt selbst. Also schien es gut und recht, die Einheitsbeiträge für die Verfahren zu erhöhen, denn in Zukunft müssen keine Gebühren für Kopien und Beglaubigungen mehr entrichtet werden.
Zwischen Anwaltskammern und Landesgerichten wurden für die Umsetzung der Reformen Protokolle abgeschlossen. Diese sehen unter anderem vor, dass die Anwälte nun doch in der Gerichtskanzlei eine sogenannte „copia di cortesia“ für den Richter abgeben sollen. Denn aus unerfindlichen Gründen kann man vom Amt trotz erhöhter Gebühren nicht erwarten, dass es sein Papier und seinen Toner verwendet, um dem Richter das Anliegen der Parteien in analoger Form zu unterbreiten.
Letzte Woche wurde in Mailand ein Urteil hinterlegt. Darin zu lesen, dass ein Rechtsanwalt persönlich € 5.000.- an Strafe bezahlen muss, weil er die Vermessenheit besaß, nicht die – von keinem Gesetz vorgesehene – „copia di cortesia“ in dreifacher Ausführung zu hinterlegen. Was nebenbei auch dazu geführt hat, dass für seinen Klienten der Prozess verloren ging, weil die Richter laut eigenen Angaben nicht die Möglichkeit hatten, dessen rechtliche Argumente zu studieren.
Am Selbstbild unseres Richterstandes kann also noch etwas gefeilt werden.
Christoph Tappeiner,
Rechtsanwalt
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