Nachfolgend einige interessante Neuerungen des sogenannten Wachstumsdekrets („Decreto Crescita“) umgewandelt mit Gesetz Nr. 58/2019 veröffentlicht am 29. Juni 2019 im Amtsblatt der Republik.
- Die Abgabefrist der Steuererklärung betreffend die Einkommenssteuer (IRPEF/IRES) und die Wertschöpfungs-steuer IRAP wird vom 30. September auf den 30. November aufgeschoben. Es handelt sich um eine ständige Regelung, die bereits ab 2019 anwendbar ist.
- Der Fristaufschub für die Saldozahlung der Einkommenssteuern und Sozial- und Rentenbeiträge (INPS) für 2018 und die erste Vorauszahlung für das Jahr 2019 ist endgültig auf den 30. September 2019 festgelegt worden. Der Aufschub betrifft alle Unternehmen und Freiberufler mit Tätigkeiten, für welche die Zuverlässigkeitsindizes ISA (vormals Branchenrichtwerte) vorgesehen sind und für die kein Ausschlussgrund vorliegt, wie beispielsweise ein Umsatz von mehr als Euro 5,164 Mio., Aufnahme oder Einstellung der Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres usw.
- Die neue Regelung für den Steuerbonus für energetische Sanierung sieht vor, dass dieser in einen Rabatt vom Lieferanten bzw. vom ausführenden Unternehmen umgewandelt werden kann.
Der Steuerpflichtige hat jedoch keinen Anspruch auf den Rabatt anstelle des Steuerguthabens, sondern es bedarf der Zustimmung des ausführenden Unternehmens. Letzteres kann das Steuerguthaben wiederum an einen seiner Lieferanten abtreten.
Das Steuerguthaben ist mittels Verrechnung über den Vordruck F24 in fünf gleichen Jahresraten mit Steuern und Abgaben zu verrechnen.
- Das Gesetz sieht eine Begünstigung der Register-, Hypothekar-, und Katastersteuer zugunsten von Bauträgern für den Ankauf von zu sanierenden Wohngebäuden vor.
Die Begünstigung besteht in der Anwendung einer Fixgebühr von insgesamt Euro 600,00 anstelle einer proportionalen Übertragungsgebühr von 9% (zzgl. einer geringen Fixgebühr) und wird bis zum 31.12.2021 gewährt. Die errichteten oder sanierten Wohneinheiten müssen innerhalb von 10 Jahren wieder veräußert werden.
Der Kauf und Verkauf von einzelnen Wohneinheiten ist von der Anwendung der Begünstigung ausgeschlossen.
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